Ihr aktueller Standort in der WiBe und Ihre Optionen an dieser Stelle …
Sie befinden sich in dem Bereich, in dem Sie neue Wirtschaftlichkeitsberechnungen ('Projekte') erstmals anlegen. In dem Kasten „Abzinsung“ werden Sie aufgefordert, für die Berechnung des Kapitalwertes entweder einen fixen Zinssatz oder die sog. Zinsstrukturkurve zu wählen.
Diese Wahl steht nur bei der Neuanlage eines Projektes zur Verfügung; die Entscheidung kann danach nicht geändert werden.
Vorausgewählt ist die Option „Fixer Zinssatz“, dies ist der Standardfall. Der angegebene Zinssatz stammt aus dem Kriterienkatalog. Sie können die Werte für Ihr Projekt überschreiben. Da der Zinssatz vorgegeben ist (beispielsweise für den Bund durch das BMF), sollten Sie nur in begründeten Fällen andere Werte einsetzen. In den Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen findet sich weiterhin der folgende Hinweis:
Dieser manuelle Weg ist recht mühsam und muss auch bei jeder neuen Berechnung wieder durchlaufen werden. Die WiBe Software erspart Ihnen dies – Sie müssen zu Beginn nur einmalig festlegen, ob die ZSK Zinsstrukturkurve zur Anwendung kommen soll oder nicht.
Entscheidungshilfe „Anwendung der ZSK Zinsstrukturkurve ja oder nein“
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Merkmal: |
Fixer Zinssatz |
Zinsstrukturkurve |
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Finanziell bedeutsam:
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unter 100.000 € |
über 100.000 € |
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Längerfristig: Betrachtungszeitraum in Jahren |
5 Jahre oder kürzer |
über 5 Jahre |
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wesentlicher privater Finanzierungsanteil: Miete, Mietkauf, Leasing, ÖPP oder andere privat finanzierte Handlungsoptionen |
sind NICHT relevant |
sind relevan |
Die Zinsstrukturkurve ist anzuwenden, sofern alle drei Bedingungen erfüllt sind!
Quellen: Arbeitsanleitung des Bundesministeriums der Finanzen (2011),
s. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMF-IIA3-20110112-SF-A001.pdf und
Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen finanzwirksamer Maßnahmen nach § 7 BHO (BRH 2013), s. http://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe/langfassungen/2013-bwv-band-18-anforderungen-an-wirtschaftlichkeitsuntersuchungen-finanzwirksamer-massnahmen-nach-ss-7-bundeshaushaltsordnung/